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Das müssen Sie als Webseiten-Betreiber zur DSGVO wissen

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018.

Sie betrifft Unternehmer und Webseiten-Betreiber.
Viele Regeln im Datenschutz sind neu.
Einige Regeln sind einfach.
Andere Regeln sind kompliziert.
Dieses Special hilft Ihnen bei der Umsetzung.
Es zeigt wichtige Anforderungen der DSGVO.
Es hilft auch für Ihre Webseite.
Wir unterstützen Sie gern.
Sprechen Sie uns an.

1. Einführung

Die DSGVO regelt Daten europaweit einheitlich.
Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.
Viele Regeln aus dem BDSG ändern sich.
Die DSGVO gilt in der ganzen EU.
Auch Firmen außerhalb der EU müssen sie beachten.
Das gilt bei Daten von EU-Personen.
Die DSGVO betrifft fast jedes Internet-Unternehmen.
Dazu gehören Tracking, Kundendaten und Newsletter.
Auch Werbemails und Datenschutzerklärungen gehören dazu.

2. Datenschutzerklärung und Impressum

Jede Webseite braucht eine neue Datenschutzerklärung.
Sie muss die DSGVO erfüllen.

  • Einfache und verständliche Sprache
  • Kontaktdaten des Seiten-Betreibers
  • Datenschutz-Beauftragter, wenn vorhanden
  • Rechtsgrundlage der Daten-Verarbeitung

Die Datenschutzerklärung muss mehrere Punkte nennen.

  • Alle Daten-Verarbeitungen auf der Webseite
  • Kunden- und Bestell-Daten
  • Tracking, Cookies, Social Media
  • Newsletter und Auftrags-Daten-Verarbeitung
  • Speicher-Dauer und Lösch-Fristen
  • Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch
  • Recht auf Daten-Herausgabe und Übertragbarkeit

Eine Einwilligung gehört nicht in die Datenschutzerklärung.
Beim Impressum ändern sich keine Regeln.
Daten müssen gelöscht werden, wenn der Zweck wegfällt.
Daten müssen auch nach Widerruf gelöscht werden.
Ein Widerspruch kann auch zur Löschung führen.
Gesetzliche Speicherpflichten bleiben aber bestehen.

3. Verarbeitungs-Verzeichnis

Sie brauchen ein Verarbeitungs-Verzeichnis mit mehr als 250 Mitarbeitern.
Es gilt auch bei besonderen Daten-Kategorien.
Es gilt auch bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung.
Im Zweifel sollten Sie ein Verzeichnis anlegen.
Darin stehen unter anderem:

  • Name und Kontaktdaten
  • Zwecke der Verarbeitung
  • Betroffene Personen und Daten
  • Empfänger
  • Übermittlungen in Drittländer
  • Lösch-Fristen
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

4. Cookies und Tracking

Für Cookies und Tracking gibt es noch keine neuen Regeln.
Die ePrivacy-Verordnung kommt wohl später.
Für Statistik-Tracking braucht es ein Opt-out.
Google Analytics bleibt unter Bedingungen erlaubt.

  • A(D)V-Vertrag mit Google
  • IP-Anonymisierung
  • Opt-out für Desktop und Mobil

Ab dem 25. Mai 2018 braucht Google einen DSGVO-Vertrag.
Für andere Tools ist die Lage oft unklar.

5. Newsletter und Einwilligungen

Alte Einwilligungen gelten meistens weiter.
Das gilt zum Beispiel für Newsletter.
Ausnahmen gibt es bei Minderjährigen.
Neue Newsletter brauchen oft eine Einwilligung.
Die Einwilligung soll mit double opt-in nachweisbar sein.
Die Einwilligung muss elektronisch dokumentiert werden.
Die Einwilligung muss freiwillig sein.
Es gibt kein Daten-gegen-Inhalt-Modell.
Keine Daten gegen E-Books oder Gewinnspiele.
Newsletter darf nicht an einen Vertrag geknüpft sein.

6. Datenschutz-Beauftragter

Manche Unternehmen müssen einen Datenschutz-Beauftragten benennen.
Das gilt meist ab 10 Personen.
Oder bei einer Datenschutz-Folgen-Abschätzung.
Es darf keinen Interessen-Konflikt geben.
Ein Vorstand kann nicht Datenschutz-Beauftragter sein.
Ein Geschäftsführer kann nicht Datenschutz-Beauftragter sein.
Ein Inhaber kann nicht Datenschutz-Beauftragter sein.
Ein externer Datenschutz-Beauftragter ist möglich.
Der Datenschutz-Beauftragte muss zuverlässig sein.
Er braucht Rechts-Wissen und Technik-Wissen.

7. Mitarbeiterdaten

Auch für Mitarbeiterdaten gibt es neue Regeln.
Arbeitgeber sollen nur nötige Daten erheben.
Sie dürfen Daten nur bei Bedarf verarbeiten.
Das gilt für Einstellung, Arbeit und Beendigung.
Auch Gesetze und Tarif-Verträge können das erlauben.
Arbeitgeber können auch Einwilligungen einholen.
Die Einwilligung muss freiwillig sein.
Der Arbeitgeber muss das beweisen können.
Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen.
Manchmal ist auch elektronisch erlaubt.
Der Beschäftigte muss den Widerruf kennen.
Arbeitgeber brauchen gute Nachweise.
Sie müssen auch Verstöße melden.
Sie sollten ihre Abläufe prüfen.

8. Auftrags-Daten-Verarbeitung

Ein externes Unternehmen braucht einen Vertrag.
Das gilt bei Daten-Verarbeitung für Sie.
Beispiele sind Agenturen, Newsletter-Anbieter und Webhoster.
Auch Wartungs-Firmen gehören dazu.
Der Vertrag braucht wenige neue Regeln.

  • Der Auftrags-Verarbeiter führt manchmal ein Verzeichnis.
  • Er protokolliert die Weisungen.
  • Die Schriftform ist nicht mehr nötig.

Ein Muster-Vertrag ist bei eRecht24 Premium (Partnerlink) erhältlich.

9. Datenschutz bei Minderjährigen

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren brauchen die Eltern zustimmen.
Das gilt nur bei nötiger Einwilligung.
Das gilt zum Beispiel bei Werbung.
Bei Angeboten für Erwachsene und Jugendliche gilt das nicht extra.

10. Datenschutz-Folgen-Abschätzung

Manche Daten-Verarbeitungen brauchen eine Folgen-Abschätzung.
Sie prüfen dabei die Risiken für Menschen.
Das steht in Artikel 35 DSGVO.
Das gilt oft bei neuen Technologien.
Das gilt auch bei hohem Risiko.

  • Gesundheitsdaten, Religion, Sexualität
  • Geschäfts-Geheimnisse
  • Profiling und Scoring
  • Straftaten

Mehr Details stehen im Whitepaper des Forum Privatfreiheit.

11. Auskunft und Meldung

Betroffene haben ein Auskunftsrecht.
Sie bekommen ihre gespeicherten Daten genannt.
Die Auskunft kommt schriftlich, per E-Mail oder mündlich.
Die Auskunft kommt unverzüglich.
Spätestens nach 1 Monat kommt sie.
Bei Datenpannen gilt eine Meldepflicht.
Die Behörde muss schnell informiert werden.
Das soll möglichst binnen 72 Stunden geschehen.

12. Bußgelder und Abmahnungen

Datenschutz-Verstöße können abgemahnt werden.
Es kann auch zu Gerichts-Verfahren kommen.
Die DSGVO erlaubt hohe Bußgelder.
Sie können bis zu 20 Millionen Euro betragen.
Oder 4% des weltweiten Vorjahres-Umsatzes.
Antworten und Beschwerden sollen Sie ernst nehmen.
Behörden-Anfragen sollen Sie besonders ernst nehmen.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Sie müssen sich um Datenschutz kümmern.
Sie müssen sich auch um das Impressum kümmern.
Auch Bildrechte und Facebook gehören dazu.
Sie brauchen klare Antworten und praktische Hilfe.
Sie müssen nicht alles selbst recherchieren.
Sie müssen nicht für jede Prüfung teure Anwälte zahlen.

Das erhalten Sie im DSGVO-Special bei eRecht24-Premium (Partnerlink):

1. Praxis-Leitfaden DSGVO
Sie bekommen einen Leitfaden für die DSGVO.

2. Webinare zur DSGVO
Die Anwälte erklären Ihnen die DSGVO.

3. DSVGO-Datenschutzgenerator
Sie erstellen damit schnell eine Datenschutzerklärung.

4. Häufige Fragen von Webseitenbetreibern
Wir haben 50+ Fragen zur DSGVO gesammelt.

5. Ihre Fragen zur DSGVO
Sie stellen Ihre Fragen in der Erstberatung.

6. Anwaltlicher DSGVO-Check mit 100 Euro Rabatt
Die Kanzlei prüft Ihre Webseite zum Festpreis.

7. Weitere Highlights
Sie finden dort auch Tools und Schulungen.

Sie schützen sich jetzt vor DSGVO-Abmahnungen.

Wichtiger rechtlicher Hinweis!

Dieser Artikel gibt einen Überblick zur DSGVO.
Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Für die richtige Umsetzung fragen Sie einen Anwalt.

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